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In der Detektivbranche ist es die Norm, dass nach den tatsächlich geleisteten Stunden
und Kilometer pro Detektiv und Fahrzeug abgerechnet wird. Sämtliche Kosten und Aufwendungen werden nachvollziehbar schriftlich offen gelegt, sodass der Auftraggeber
exakt eine Kostenkontrolle vornehmen kann. In manchen Fällen können Pauschalgebühren
oder ein Kostenrahmen vereinbart werden.
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Die Kosten der notwendigen Beauftragung eines Detektivs gelten als so genannte Rechtsverfolgungskosten für die das Verursacherprinzip gilt. In den meisten Fällen können laut §1295 ABGB die Kosten vom Verursacher / Schädiger zurückgefordert werden. Das heisst, dass
die Honorarnote zwar vom Auftraggeber bezahlt wird, ihm letztendlich aber tatsächlich keine
Kosten entstehen. Beispielsweise kann in Eherechtsangelegenheiten in manchen Fällen das Honorar auch vom Ehestörer eingefordert werden.
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